Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages kann sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer erfolgen. Für eine ordentliche Kündigung ist ein Kündigungsgrund nicht erforderlich. Sie ist nach § 623 BGB in Schriftform der anderen Vertragspartei einzureichen. Eine elektronische Form ist kraft Gesetzes ausgeschlossen. Das heißt, dass die Kündigung nicht per E-Mail eingereicht werden darf. Gem. § 622 Abs. 1 BGB können die Arbeitnehmer ihr Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen vor dem 15. Tag oder dem Ende des Kalendermonats mit der Einreichung eines Kündigungsschreibens beenden. Die Fristen für die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers sind im Absatz 2 des § 622 BGB geregelt. Für das zweijährige Bestehen des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber einen Monat zum Ende eines Kalendermonats das Arbeitsverhältnis kündigen. Bei fünf Jahren wird die Frist auf zwei Monate erhöht. Je länger ein Arbeitsverhältnis besteht, desto höher ist der Zeitabstand zwischen der Kündigungsfrist und dem Ende des Arbeitsverhältnisses.