Die Kündigung ist ein Gestaltungsrecht und ein Rechtsakt. Sie ist damit wie viele andere Rechtsakte anfechtbar. Eine Anfechtung der Kündigung kommt mit einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes vor dem Arbeitsgericht in Betracht. Die Kündigung kann, wenn sie auf diskriminierenden Maßnahmen beruht, sozial ungerechtfertigt ist oder gemäß § 626 BGB keinen wichtigen Grund für die Kündigung vorliegt, angefochten werden. Die Klage ist innerhalb der drei Wochen nach der schriftlichen Erteilung der Kündigung an den Arbeitnehmer zulässig. Wenn die drei Wochen verstrichen sind, kann man die Kündigung grundsätzlich nicht anfechten. Sondervorschriften, die eine verspätete Klage zulassen, sind im Kündigungsschutzgesetz vorhanden.
Direkt zum Anwalt
Hamburg
Hallerstraße 89, 20149 Hamburg
Tel +49 40 415371170
Fax +49 40 415371177
Berlin
Friedrichstraße 153a, 10117 Berlin
Tel +49 30 84710711
Fax +49 30 84710713
Bremen
Parkstraße 68, 28209 Bremen
Tel +49 421 16502800
Fax +49 421 16502801
Lübeck
Mühlenstraße 24, 23552 Lübeck
Tel +49 451 30505650
Fax +49 451 30505656
Hannover
Leonhardtstraße 6, 30175 Hannover
Tel +49 511-95731660
Fax +49 511-95731667
hannover@kanzlei-steinwachs.de