Anfechtung der Kündigung

Die Kündigung ist ein Gestaltungsrecht und ein Rechtsakt. Sie ist damit wie viele andere Rechtsakte anfechtbar. Eine Anfechtung der Kündigung kommt mit einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes vor dem Arbeitsgericht in Betracht. Die Kündigung kann, wenn sie auf diskriminierenden Maßnahmen beruht, sozial ungerechtfertigt ist oder gemäß § 626 BGB keinen wichtigen Grund für die Kündigung vorliegt, angefochten werden. Die Klage ist innerhalb der drei Wochen nach der schriftlichen Erteilung der Kündigung an den Arbeitnehmer zulässig. Wenn die drei Wochen verstrichen sind, kann man die Kündigung grundsätzlich nicht anfechten. Sondervorschriften, die eine verspätete Klage zulassen, sind im Kündigungsschutzgesetz vorhanden.