Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Der Anspruch auf ein Zeugnis ist in der Gewerbeordnung (GewO) in § 109 geregelt. Im Absatz 1 der Norm sind zwei Arten von Zeugnissen definiert, nämlich das „einfache“ und das „qualifizierte“ Zeugnis. Das einfache Zeugnis ist schriftlich zu erstellen und hat meistens nur Information über die Art und Dauer der Tätigkeit und ist nicht im Detail verfasst wie das qualifizierte Zeugnis. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss ein qualifiziertes Zeugnis auch schriftlich von der Seite des Arbeitgebers erstellt werden. Das qualifizierte Zeugnis enthält Angaben über die Leistungsfähigkeit und das Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsplatz. Es gibt keine bestimmte Formulierungserfordernisse oder Beurteilungsstile, welche der Arbeitgeber beim Verfassen des Zeugnisses benutzen muss. Er muss die Fähigkeiten des Arbeitnehmers in objektiver Betrachtung von Tatsachen und Ereignissen beurteilt. Ein Zeugnis muss nur im Rahmen der Zeugniswahrheit wohlwollend sein (Rechtsprechung BAG, 11.12.2012 – 9 AZR 227/11). Im Zeugnis sollten jedoch keine anderen Angaben, welche die Intimsphäre des Arbeitnehmers betreffen oder missverständliche und unklare Stellen haben, die für Missinterpretationen Spielraum lassen. Das Gesetz gibt dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen dem qualifizierten und dem einfachen Zeugnis. Der Arbeitgeber ist verpflichtet nur eines davon für den Arbeitnehmer vorzubereiten. Eine elektronische Form (z. B. per E-Mail) ist kraft Gesetzes ausgeschlossen.
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