Eine außerordentliche Kündigung, meistens „fristlose Kündigung“ genannt, ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus einem wichtigen Grund, die ohne Einhaltung der in § 622 BGB genannten Fristerfordernissen stattfindet. Sowie bei der ordentlichen Kündigung, kann es von jeder Vertragspartei erklärt werden, soweit die Kündigung mit Berücksichtigung der Einzelfallumständen und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unverzichtbar erscheint. Für die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses findet die Vorschrift über die fristlose Kündigung des Dienstvertrages (§ 626 BGB) entsprechende Anwendung, da ein Arbeitsvertrag eine Unterart des Dienstverhältnisses (§ 611 BGB) ist und keine Angaben im Gesetz für einen Ausschluss gegeben sind. Sie ist kein disponibles (abdingbares) Rechtsgut, sondern zwingendes Recht, das mit sämtlichen Vertragsregelungen nicht ausgeschlossen oder geändert werden kann.
Wichtige Gründe im Sinne von § 626 BGB können die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von den vertraglichen Hauptpflichten von jener Seite, schwerwiegende Beleidigungen oder vorsätzlich begangene Straftaten sein. Gem. Absatz 2 des § 626 BGB ist die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit der Erfahrung der Tatsachen, die einen solchen wichtigen Grund darstellen, innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Das Verstreichen dieser Frist führt zum Verlust des Rechts auf außerordentliche Kündigung wegen der Tatsachen, welche die außerordentliche Kündigung am Anfang ermöglicht haben. Das außerordentliche Kündigungsrecht für zukünftige Tatsachen, die die Kündigung ermöglichen, bleibt unberührt.
Der Grund für die Kündigung muss schriftlich und unverzüglich dem Vertragspartner mitgeteilt werden, falls dieser ihn verlangt.
Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde eine Pflicht zur Abmahnung für den Arbeitgeber im Interesse des Arbeitnehmers eingeführt. Demnach muss der Arbeitgeber bevor er den Arbeitsvertrag außerordentlich kündigt, den Arbeitnehmer über seine Handlungen, die einen wichtigen Kündigungsgrund begründen können, erfolglos abmahnen. Die Abmahnung ist entbehrlich, wenn das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses nach den Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber unter keinen Umständen zumutbar ist.