Boni und Sonderzahlungen

Boni und Sonderzahlungen sind Gratifikationen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern kraft einer vertraglichen Vereinbarung oder freiwilliger Entscheidung des Arbeitgebers erteilt. Sie haben keine gesetzlichen Grundlagen und werden durch Inanspruchnahme des Grundsatzes der Vertragsfreiheit begründet.

Boni

Boni im Arbeitsrecht sind die (im Normalfall) einmaligen Zahlungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer, welche von dem Erfolg der Mitarbeiter oder des Betriebs, oder von einem erheblichen Gewinn abhängig sind. Regelmäßig wird ein Bonus dem Arbeitnehmer gegeben, wenn es für die Erbringung einer besonderen Leistung (z. B. für ein Projekt) vereinbart worden ist oder der Arbeitgeber sich freiwillig dafür entscheidet. Der Betriebsrat kann auch Vereinbarungen gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 10 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) über die den Arbeitnehmer zu gewährenden Boni treffen. Diese Vereinbarungen sollen jedoch grundsätzlich nicht einzelne Personen, sondern bestimmte Personalgruppen oder sonstige Gestaltungen aus mehreren Personen treffen. 

Sonderzahlungen

Sonderzahlungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer sind zahlreiche, über das übliche Arbeitsentgelt hinausgehende Förderungen, die zum Zwecke der Anerkennung der Leistungen, Freude, Motivation und Betriebstreue der Arbeitnehmer dienen. Einige Beispiele dafür sind das 13. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, die Jahresabschlussvergütung, Prämien für Betriebstreue usw. 

Dem Arbeitgeber stehen Vorbehalte in Bezug auf die Gewährung der Sonderzahlungsansprüche zu. Zum Beispiel berechtigt die einmalige Zahlung einer Sonderzuwendung den Arbeitnehmer nicht, diese auch als eine zukünftige Forderung, die er beanspruchen kann, zu betrachten. Der aus dem AGB-Recht im BGB abgeleiteten Freiwilligkeitsvorbehalt des Arbeitgebers ist hier entscheidend. Der Widerrufsvorbehalt des Arbeitgebers erlaubt ihm, sich von vertraglich unbefristet erklärten Sonderzahlungen abzuwenden, wenn vertraglich klar formulierte Regelungen dazu getroffen worden sind.

§ 4 Abs. 1 S. 2 des Teilzeitbeschäftigungsgesetz weist den Teilzeitbeschäftigten anteilige Ansprüche auf Sonderzahlungen zu.