Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub. Das Recht auf Urlaub bei einem Betrieb erwirbt ein Arbeitnehmer, nachdem er da 6 Monate gearbeitet hat. Nach § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) sind die verbleibenden Urlaubstage eines Arbeitnehmers abgegolten, wenn sie ihm durch den Arbeitgeber nicht mehr gewährt werden können. Ein Arbeitnehmer, der fünf Tage pro Woche arbeitet, hat in einem Kalenderjahr 20 Arbeitstage Urlaub. Wer sechs Tage pro Woche arbeitet, hat in einem Kalenderjahr einen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen. Der bestehende Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers bei einer Kündigung wird so berechnet, indem die Anzahl der Monate durch zwölf (ein Jahr) dividiert und dann mit der Anzahl der Urlaubstage des Arbeitnehmers in einem Jahr multipliziert wird. Die schon von dem Arbeitnehmer genutzten Urlaubstage werden von dem Restergebnis subtrahiert, falls es welche gibt. Das Ergebnis entspricht der Zahl der Urlaubstage, die dem Arbeitnehmer entweder gewährt oder abgegolten werden muss. Im Falle einer Abgeltung wird das monatliche Bruttogehalt (inklusive Provisionen aber ohne Überstundenzahlungen) mit 3 multipliziert und dann durch 13 (ein Zeitraum von drei Monaten hat meistens 13 Wochen) dividiert, damit der Wert einer Arbeitswoche erhalten wird. Diese Zahl wird dann durch die Anzahl von wöchentlichen Arbeitstagen des Arbeitnehmers dividiert und den Wert eines einzelnen Arbeitstages wird gefunden. Die Höhe der Abgeltung kommt dann durch die Multiplikation von dieser Zahl und der oben berechneten Anzahl der verbleibenden Urlaubstage in einem Kalenderjahr zustande.
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